09.09.2019 RED KAOS – Banner nicht strafbar: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. Januar 2022, 21:56 Uhr

Nachdem vor geraumer Zeit bereits durch die Staatsanwaltschaft Zwickau nach eingehender Prüfung entschieden wurde, dass der Schriftzug RED KAOS nicht nach § 86a StGB strafbewehrt ist, hat sich die Staatsanwaltschaft München 1 letzte Woche dieser Auffassung angeschlossen und das im April eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO eingestellt. Das Zaunbanner kann somit in den Stadien wieder verwandt werden.

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